Die Bezahlung von Kick-Backs (auch genannt: verdeckte Provisionen, Innenprovisionen, Bestandspflegeprovisionen, Retrozessionen, Weichkosten, Zuwendungen) ist seit Jahrzehnten eine gängige Praxis bei vielen Finanzdienstleistern wie etwa Banken, Vermögensverwaltern, Fonds- / Fondsmanagern, Versicherungen, Treuhändern, Finanzberatern oder Vermittlern.
Derartige Kick-Backs sind für Kunden nachteilig, weil sie unter Umständen zu höheren Kosten und Interessenkonflikten führen. Es entsteht die latente Gefahr, dass ein Finanzdienstleister einem Kunden aufgrund der Aussicht auf lukrative Kick-Backs nicht das für den Kunden geeignetste Produkt empfohlen wird, sondern ein Produkt, das möglichst hohe Kick-Backs für den Finanzdienstleister abwirft. Im Extremfall werden Transaktionen nur deswegen gemacht, um Kick-Backs zu schinden (Churning). Derartige Geschäftspraktiken können sogar strafrechtlich relevant sein.

Besteht zwischen Kunden und Finanzdienstleister ein Auftragsverhältnis, sind derartige Kick-Backs in Liechtenstein, der Schweiz und Österreich von Gesetzes wegen an den Kunden als Auftraggeber herauszugeben. Auch die Höchstgerichte in Liechtenstein und der Schweiz haben mittlerweile in mehreren Entscheidungen geklärt, dass Kick-Backs grundsätzlich dem Kunden herauszugeben sind.

Will der Finanzdienstleister diese Kick-Backs als zusätzliches Entgelt behalten, hat er diese Transparent offenzulegen und die grundsätzlich bestehende Herausgabepflicht vertraglich abzuändern – der Kunde verzichtet auf die Herausgabe von Kick-Backs. Offenlegung und Verzicht unterliegen strengen Voraussetzungen. Diese wurden mit den EU-Richtlinien MiFID und MiFID II immer weiter verschärft. Unter MiFID II ist die Einbehaltung von Kick-Backs aufgrund des latenten Risikos von Interessenkonflikten nur mehr unter sehr engen Bedingungen möglich.

Viele Finanzdienstleister haben diese gesetzlich und von der Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen für die transparente Offenlegung und den Verzicht auf Kick-Backs nicht eingehalten. Vielen Kunden von Finanzdienstleistern steht somit nach wie vor ein Anspruch auf Herausgabe der zu Unrecht einbehaltenen Kick-Backs zu.

Darüber hinaus können die Verluste aus nachteiligen Investitionen als Schadenersatz gefordert werden, wenn diese deswegen eingetreten sind, weil sich ein Finanzdienstleister wegen der Aussicht auf Kick-Backs in Interessenkollisionen befand und nicht das geeignetste Anlageprodukt für den Kunden auswählte, sondern das mit den höchsten Kick-Backs.

Ansprüche verjähren aber in Liechtenstein (neue Rechtslage) und der Schweiz innert einer absoluten Frist von 10 Jahren, unabhängig davon, ob Sie von den verdeckten Kick-Backs, den Herausgabe- oder Schadenersatzansprüchen überhaupt Kenntnis hatten. Mit jedem Tag, den Sie verstreichen lassen, vermindern sich somit potentiell Ihre Ansprüche.

Amann Partners Rechtsanwälte helfen geschädigten Investoren und Kunden von Finanzdienstleistern aus Liechtenstein, der Schweiz und Österreich bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Herausgabe von Kick-Backs und Schadenersatz. Wir haben einen der Leading-Cases in Liechtenstein geführt und daher jahrelange Erfahrung in diesem Bereich. Dabei arbeiten wir eng mit Verbraucherschutzorganisationen und Prozessfinanzierern zusammen, damit geschädigte Investoren und Kunden ihre Ansprüche effizient und (wenn gewünscht) ohne Kosten und Prozessrisiken durchsetzen können.

Falls Sie über Finanzdienstleister aus Liechtenstein, der Schweiz und Österreich in Finanzanlageprodukte investiert haben, Vermögen in diesen Länder investiert haben oder Depots in diesen Ländern haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung, ob in Ihrer Konstellation möglicherweise Kick-Backs unrechtmässig einbehalten wurden und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

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